Welche Kosten sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Der § 35a EStG ermöglicht einen direkten Steuerabzug von der Steuerschuld — nicht nur als Werbungskosten. Das macht die Förderung besonders wertvoll.
Drei Kategorien mit unterschiedlichen Grenzen
| Kategorie | Abzug | Max. Abzug/Jahr |
|---|---|---|
| Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2) | 20 % der Lohnkosten | 4.000 € |
| Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3) | 20 % der Lohnkosten | 1.200 € |
| Minijob im Haushalt (§ 35a Abs. 1) | 20 % des Arbeitgeberbruttos | 510 € |
Was gilt als haushaltsnahe Dienstleistung?
- Reinigungskraft / Haushaltshilfe
- Pflege- und Betreuungsleistungen (Senioren, Kinder)
- Garten- und Rasenpflege
- Schneeräumen und Winterdienst
- Wäscheservice
- Au-pair (soweit im Haushalt tätig)
Was gilt als Handwerkerleistung?
- Reparaturen: Elektrik, Sanitär, Heizung
- Malerarbeiten, Tapezieren
- Fenster und Türen reparieren/austauschen
- Bodenbeläge verlegen
- Dach, Fassade, Außenanlagen
- NICHT: Neubaumaßnahmen (nur Erhaltung und Renovierung)
Wichtig: Nur Lohnkosten, keine Materialkosten!
Der Steuerabzug gilt nur für den Arbeitsanteil — nicht für Materialkosten. Der Handwerker muss eine Rechnung ausstellen, die Arbeits- und Materialkosten separat ausweist.
Beispiel:
Rechnung Maler: 3.000 € gesamt
Davon Arbeit: 1.500 €, Material: 1.500 €
Steuerabzug: 20 % von 1.500 € = 300 € direkt von der Steuer
Was unbedingt zu beachten ist
- Keine Barzahlung — Überweisung zwingend (Finanzamt verlangt Kontoauszug)
- Rechnung muss Namen, Adresse, Stundensätze und separate Lohn-/Materialkosten aufführen
- Nur Leistungen im/am Haushalt (nicht in Werkstatt des Handwerkers)
- Ferienwohnung: Nur wenn selbst genutzt (nicht bei Vermietung)