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Wohnrecht vs. Nießbrauch: Was ist der Unterschied und was passt besser?

Wohnrecht und Nießbrauch klingen ähnlich — sind aber sehr verschieden. Welches Recht wann sinnvoll ist, wie beide im Grundbuch gesichert werden, und was bei Pflegebedürftigkeit gilt.

Wohnrecht vs. Nießbrauch: Was ist der Unterschied und was passt besser?

Wohnrecht und Nießbrauch: Auf den ersten Blick ähnlich

Eltern verschenken ihr Haus an die Kinder — behalten aber das Recht, darin zu wohnen. Dieses Konstrukt kann rechtlich auf zwei Arten umgesetzt werden: als Wohnrecht (§ 1093 BGB) oder als Nießbrauch (§ 1030 BGB). Beide werden ins Grundbuch eingetragen — aber sie haben grundlegend verschiedene Konsequenzen.

Das Wohnrecht: Nur für den persönlichen Wohnbedarf

Wohnrecht vs. Nießbrauch: Was ist der Unterschied und was passt besser?

Das Wohnrecht gibt dem Berechtigten das Recht, ein Gebäude oder Teile davon zu bewohnen — und sonst nichts. Kein Vermieten, keine Früchte ziehen, kein wirtschaftlicher Vorteil.

  • Nur persönliche Nutzung erlaubt
  • Kann nicht übertragen oder vererbt werden
  • Steuerlich: Wert des Wohnrechts mindert den Schenkungswert
  • Kein Anspruch auf Mieteinnahmen, wenn die Wohnung leer steht

Der Nießbrauch: Volle wirtschaftliche Nutzung

Der Nießbrauch gibt dem Berechtigten das Recht, die Sache vollständig zu nutzen — inklusive aller wirtschaftlichen Erträge. Bei einer Immobilie bedeutet das:

  • Selbst bewohnen oder vermieten
  • Mieteinnahmen kassieren (und versteuern)
  • Wirtschaftlich wie ein Eigentümer handeln (ohne verkaufen zu dürfen)
  • Kann nicht vererbt werden, aber für die Lebensdauer des Berechtigten gilt

Der direkte Vergleich

MerkmalWohnrechtNießbrauch
NutzungNur persönliches WohnenWohnen + Vermieten + Früchte
MieteinnahmenNeinJa
Steuerlicher WertMietwert × VervielfältigerErtragswert × Vervielfältiger
InstandhaltungKleinreparaturen Wohnrechtsinhaber, Großes EigentümerMeist Nießbraucher
Für Schenkung geeignet wennEigenbedarf, kein Vermieten geplantMieteinnahmen weiterhin gewünscht

Was passiert bei Pflegebedürftigkeit?

Wenn der Wohnrecht- oder Nießbrauchinhaber pflegebedürftig wird und nicht mehr selbst wohnen kann:

  • Wohnrecht: Erlischt nicht automatisch — auch wenn nicht genutzt. Die Kinder können ohne Zustimmung nicht vermieten
  • Nießbrauch: Der Nießbraucher kann die Immobilie vermieten und mit den Mieteinnahmen die Pflegekosten finanzieren

Der Nießbrauch ist daher in vielen Fällen die flexiblere Lösung. Mehr zur Schenkung mit Nießbrauch: Immobilie verschenken mit Nießbrauch. Zur Erbschaftsteuer: Erbschaftsteuer und Freibeträge.

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