Wohnrecht und Nießbrauch: Auf den ersten Blick ähnlich
Eltern verschenken ihr Haus an die Kinder — behalten aber das Recht, darin zu wohnen. Dieses Konstrukt kann rechtlich auf zwei Arten umgesetzt werden: als Wohnrecht (§ 1093 BGB) oder als Nießbrauch (§ 1030 BGB). Beide werden ins Grundbuch eingetragen — aber sie haben grundlegend verschiedene Konsequenzen.
Das Wohnrecht: Nur für den persönlichen Wohnbedarf

Das Wohnrecht gibt dem Berechtigten das Recht, ein Gebäude oder Teile davon zu bewohnen — und sonst nichts. Kein Vermieten, keine Früchte ziehen, kein wirtschaftlicher Vorteil.
- Nur persönliche Nutzung erlaubt
- Kann nicht übertragen oder vererbt werden
- Steuerlich: Wert des Wohnrechts mindert den Schenkungswert
- Kein Anspruch auf Mieteinnahmen, wenn die Wohnung leer steht
Der Nießbrauch: Volle wirtschaftliche Nutzung
Der Nießbrauch gibt dem Berechtigten das Recht, die Sache vollständig zu nutzen — inklusive aller wirtschaftlichen Erträge. Bei einer Immobilie bedeutet das:
- Selbst bewohnen oder vermieten
- Mieteinnahmen kassieren (und versteuern)
- Wirtschaftlich wie ein Eigentümer handeln (ohne verkaufen zu dürfen)
- Kann nicht vererbt werden, aber für die Lebensdauer des Berechtigten gilt
Der direkte Vergleich
| Merkmal | Wohnrecht | Nießbrauch |
|---|---|---|
| Nutzung | Nur persönliches Wohnen | Wohnen + Vermieten + Früchte |
| Mieteinnahmen | Nein | Ja |
| Steuerlicher Wert | Mietwert × Vervielfältiger | Ertragswert × Vervielfältiger |
| Instandhaltung | Kleinreparaturen Wohnrechtsinhaber, Großes Eigentümer | Meist Nießbraucher |
| Für Schenkung geeignet wenn | Eigenbedarf, kein Vermieten geplant | Mieteinnahmen weiterhin gewünscht |
Was passiert bei Pflegebedürftigkeit?
Wenn der Wohnrecht- oder Nießbrauchinhaber pflegebedürftig wird und nicht mehr selbst wohnen kann:
- Wohnrecht: Erlischt nicht automatisch — auch wenn nicht genutzt. Die Kinder können ohne Zustimmung nicht vermieten
- Nießbrauch: Der Nießbraucher kann die Immobilie vermieten und mit den Mieteinnahmen die Pflegekosten finanzieren
Der Nießbrauch ist daher in vielen Fällen die flexiblere Lösung. Mehr zur Schenkung mit Nießbrauch: Immobilie verschenken mit Nießbrauch. Zur Erbschaftsteuer: Erbschaftsteuer und Freibeträge.