Mietpreisbremse: Was gilt, was nicht?
Die Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) gilt seit 2015 in Gebieten mit "angespanntem Wohnungsmarkt". Sie begrenzt die Miete bei Neuvermietung auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Doch sie hat viele Ausnahmen.
Wo gilt die Mietpreisbremse?

Nur in Gemeinden, die von der Landesregierung per Rechtsverordnung bestimmt wurden. Aktuell (2026) gilt sie u. a. in:
- Alle 12 Berliner Bezirke
- München und ca. 160 bayerische Gemeinden
- Hamburg
- Frankfurt, Wiesbaden, Darmstadt
- Stuttgart, Freiburg, Heidelberg
- NRW: Köln, Düsseldorf, Bonn, Münster u. a.
Wo sie gilt: Neue Miete darf max. 10 % über dem Mietspiegel liegen.
Die wichtigsten Ausnahmen von der Mietpreisbremse
Ausnahme 1: Neubau
Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals bezugsfertig waren, sind dauerhaft von der Mietpreisbremse ausgenommen — egal wie oft sie weitervermietet werden.
Ausnahme 2: Umfassende Modernisierung
Wenn ein Vermieter nach dem 1. Oktober 2014 eine Wohnung so umfassend modernisiert hat, dass der Aufwand einem Neubau gleichkommt (Faustregel: > 1/3 des Neubauwertes investiert), gilt die Mietpreisbremse nicht für die erste Neuvermietung danach.
Ausnahme 3: Vormieter hat mehr bezahlt
Hat der Vormieter eine Miete gezahlt, die über der Mietpreisbremsgrenze lag, darf der neue Vermieter diese Miete beibehalten — auch wenn sie über 10 % des Mietspiegels liegt. Die höhere Vormiete muss dem neuen Mieter vor Vertragsschluss mitgeteilt werden.
Ausnahme 4: Möblierungszuschlag
Bei möblierten Wohnungen darf ein angemessener Zuschlag für die Möblierung berechnet werden — dieser unterliegt nicht der Mietpreisbremse. Üblich sind 15–25 % Aufschlag.
Transparenzpflicht: Was Vermieter mitteilen müssen
| Pflicht | Inhalt | Frist |
|---|---|---|
| Auskunft über Vormiete | Vorherige Nettokaltmiete | Vor Vertragsschluss |
| Auskunft über Modernisierung | Art und Kosten der Maßnahmen | Vor Vertragsschluss |
| Ausnahme Neubau | Ersterstvermietungsdatum | Vor Vertragsschluss |
Was passiert bei Verstoß?
Mieter können die überhöhte Miete rügen (§ 556g BGB) — formlos, per Brief genügt. Ab dem Monat nach der Rüge müssen Vermieter die Miete auf die zulässige Höhe senken. Zuviel bezahlte Miete nach der Rüge kann zurückgefordert werden. Vor-Rüge: keine Rückforderung möglich.
Tipps für Vermieter
- Immer Transparenzpflichten erfüllen — sonst greifen Ausnahmen nicht
- Vormiete schriftlich dokumentieren
- Modernisierungskosten genau aufzeichnen
- Mietspiegel der Gemeinde kennen und Vergleichsmiete berechnen
- Bei Unsicherheit: Fachanwalt für Mietrecht konsultieren
Weiterführende Artikel: Mietspiegel verstehen | Staffel- vs. Indexmiete | Vermieter-Pflichten