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Schenkung mit Nießbrauch oder Wohnrecht: So übertragen Sie Immobilien clever

Eltern schenken Kindern eine Immobilie und behalten das Wohnrecht. Diese Kombination spart Erbschaftsteuer und sichert trotzdem die eigene Wohnsituation. Wir erklären wie.

Schenkung mit Nießbrauch oder Wohnrecht: So übertragen Sie Immobilien clever

Immobilie schenken und trotzdem wohnen bleiben

Viele Eltern möchten die Immobilie zu Lebzeiten auf die Kinder übertragen — um Erbschaftsteuer zu sparen und Klarheit zu schaffen. Aber was passiert mit dem eigenen Wohnrecht? Die Lösung: Schenkung mit Nießbrauch oder Wohnrecht als Kombination.

Die zwei Varianten im Überblick

Schenkung mit Nießbrauch oder Wohnrecht: So übertragen Sie Immobilien clever

Variante 1: Schenkung mit Wohnrecht

Das Kind wird Eigentümer, die Eltern behalten ein lebenslanges Wohnrecht (§ 1093 BGB). Sie dürfen die Wohnung allein nutzen, aber nicht vermieten. Das Wohnrecht wird ins Grundbuch eingetragen.

Variante 2: Schenkung mit Nießbrauch

Das Kind wird Eigentümer, die Eltern behalten den Nießbrauch (§ 1030 BGB) — das Recht, die Immobilie umfassend zu nutzen und zu vermieten. Sie ziehen alle wirtschaftlichen Vorteile (Mieteinnahmen). Erst beim Tod der Eltern geht die volle Nutzung auf das Kind über.

Steuerlicher Effekt: Wertminderung durch Nießbrauch

Der Nießbrauch oder das Wohnrecht mindert den schenkungsteuerlichen Wert der Immobilie erheblich:

ImmobilienwertJahreswert Nießbrauch (5 %)Faktor (60 J. alt)NießbrauchwertSchenkungswert
500.000 €25.000 €/Jahr12,5312.500 €187.500 €

Ein Kind erhält statt 500.000 € steuerlich nur 187.500 € — unter dem Freibetrag von 400.000 € → keine Schenkungsteuer!

10-Jahres-Frist: Mehrfach schenken

Schenkungssteuerfreibeträge können alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Wer die Immobilie vor 10 Jahren mit Wohnrecht geschenkt hat, kann ggf. nach Ablauf der Frist weitere Übertragungen steuerfrei vornehmen.

Nießbrauch: Steuerliche Pflichten des Schenkenden

  • Mieteinnahmen aus dem Nießbrauch versteuern (Einkommensteuer)
  • Gebäude darf über AfA abgeschrieben werden (trotz Nießbrauch)
  • Erhaltungsaufwendungen können geltend gemacht werden

Welche Form ist besser: Wohnrecht oder Nießbrauch?

MerkmalWohnrechtNießbrauch
EigennutzungJaJa
Vermietung möglichNEINJA
Steuerlicher WertabzugNiedrigerHöher
InstandhaltungspflichtGrundsätzlich EigentümerNießbraucher
ÜbertragbarkeitNicht übertragbarNicht übertragbar

Wichtige Hinweise

  • Notarielle Beurkundung Pflicht (Schenkungsvertrag)
  • Eintragung ins Grundbuch Abt. II (Belastungen)
  • Schenkung sollte 7 Jahre vor Insolvenz erfolgt sein (Anfechtungsfrist)
  • Bei Pflegebedürftigkeit: Sozialamt kann Schenkungen anfechten (10-Jahres-Frist nach § 528 BGB)

Weiterführende Artikel: Wohnrecht/Nießbrauch berechnen | Schenkung an Kinder | Haus erben

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