Wohnfläche vs. Nutzfläche: Der grundlegende Unterschied
Die Wohnfläche definiert, was als tatsächlich bewohnbarer Raum gilt — die Basis für Miete, Kaufpreis und Bewertung. Die Nutzfläche nach DIN 277 ist eine technischere Kennzahl und umfasst alle nutzbaren Flächen eines Gebäudes, auch Lager, Keller, Technikräume.
Wohnflächenverordnung (WoFlV) — was zählt?

| Fläche | Anrechnung |
|---|---|
| Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche | 100 % |
| Flur, Diele, Abstellraum (innerhalb Wohnung) | 100 % |
| Dachschrägen: Raumhöhe 2 m oder mehr | 100 % |
| Dachschrägen: Raumhöhe 1–2 m | 50 % |
| Dachschrägen: Raumhöhe unter 1 m | 0 % |
| Balkon, Terrasse, Loggia | 25–50 % (je Vereinbarung, max. 50 %) |
| Wintergarten (geschlossen, beheizbar) | 50–100 % |
| Keller (nicht zum Wohnen geeignet) | 0 % |
| Garage, Carport | 0 % |
DIN 277 (Nutzfläche) — wann wird sie verwendet?
DIN 277 wird bei Gewerbeimmobilien, Gutachten und technischer Gebäudedokumentation verwendet. Sie unterteilt Flächen in Nutzungsflächen (NF), Technische Funktionsflächen (TF) und Verkehrsflächen (VF).
Für Wohnimmobilien ist fast immer die WoFlV maßgeblich — bei Kaufverträgen und Mietverträgen sollte immer "Wohnfläche nach WoFlV" angegeben sein.
Was bedeutet das für den Wert?
Wohnfläche ist direkte Wertbasis. 1 m² Wohnfläche = mehr Wert als 1 m² Keller. Bei Gutachten wird der Sachwert nach tatsächlicher WoFlV-Fläche berechnet.
Typischer Unterschied: Ein Dachgeschoss-Apartment mit 100 m² Grundfläche kann nach WoFlV nur 60–70 m² haben (wegen Schrägen) — und wird entsprechend bewertet. Käufer zahlen Preis pro m² Wohnfläche, nicht Grundfläche!
Wie messen Sie selbst?
- Grundriss mit Maßstab aufzeichnen (oder Lasermessgerät nutzen)
- Schrägen mit Lineal messen: Ab wann 1 m, ab wann 2 m Höhe?
- Balkon: Fläche messen, dann 25–50 % anwenden
- Keller: Separat dokumentieren als "Kellerfläche" oder "Nutzfläche"
Fehler die Verkäufer und Makler machen
- Gesamtfläche (inkl. Keller) als "Wohnfläche" angeben → irreführend
- Dachschrägen zu 100 % einrechnen → Flächenangabe zu hoch
- Balkon voll einrechnen statt max. 50 %
- Alte Bauzeichnungen statt aktueller WoFlV-Berechnung verwenden