Zwei Steuervergünstigungen für Eigenheimbesitzer

Das Steuerrecht bietet zwei separate Förderungen, die viele Hausbesitzer und Mieter nicht kennen oder nicht vollständig ausschöpfen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG): 20 % der Lohnkosten, max. 4.000 € Steuerersparnis
- Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG): 20 % der Lohnkosten, max. 1.200 € Steuerersparnis
Zusammen können Sie pro Jahr bis zu 5.200 € Steuern sparen — direkt von der Steuerschuld abgezogen (nicht nur als Werbungskosten).
Was zählt als haushaltsnahe Dienstleistung?
- Reinigungskraft / Haushaltshilfe (Putzen, Bügeln)
- Pflege und Betreuung von Personen im Haushalt
- Gartenpflege (Rasenmähen, Hecke schneiden)
- Winterdienst / Schneeräumen
- Kinderbetreuung zu Hause (ergänzend zum Kita-Abzug)
- Au-pair (Anteil haushaltsnahe Tätigkeiten)
Was zählt als Handwerkerleistung?
- Reparaturen aller Art (Heizung, Sanitär, Elektrik)
- Renovierungsarbeiten (Streichen, Tapezieren, Bodenbelag)
- Modernisierungen (neue Fenster, Badsanierung)
- Gartenbau und Terrasse anlegen
- Schornsteinfeger
- Aufzugswartung
Nicht absetzbar: Materialkosten! Nur Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten zählen. Die Rechnung muss die Kosten getrennt ausweisen.
Rechenbeispiel: Badezimmer renovieren
Davon Lohnkosten (ausgewiesen auf Rechnung): 4.500 €
Materialkosten: 3.500 € (nicht absetzbar)
20 % von 4.500 €: 900 € Steuerersparnis (direkt von der Steuerschuld)
Die wichtigsten Voraussetzungen
- Zahlung per Überweisung: Barzahlung ist nicht anerkannt — immer überweisen!
- Rechnung vorhanden: Mit Lohnkostenausweis
- Im eigenen Haushalt: Nur Leistungen in der selbst genutzten oder vermieteten Wohnung
- Keine Schwarzarbeit: Ausschließlich mit regulären Betrieben
- Eintragen in Anlage Haushaltsnahe AW: Steuererklärung, Zeile 71–79
Für Vermieter gilt: Handwerker-Kosten als Werbungskosten abziehen ist meist noch günstiger — keine Begrenzung auf 1.200 €. Mehr zu Vermieter-Steuerthemen: Was Vermieter von der Steuer absetzen können.