Nebenkostenabrechnung: Die jährliche Pflicht für Vermieter
Spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungsjahres muss die Betriebskostenabrechnung beim Mieter sein. Wer zu spät ist, verliert das Recht auf Nachzahlungen. Wer Fehler macht, riskiert Klagen.
Welche Kosten sind umlegbar?

Nur die Betriebskosten, die in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) gelistet sind, dürfen auf den Mieter umgelegt werden:
- Grundsteuer
- Wasserversorgung (Kaltwasser)
- Entwässerung
- Heizung und Warmwasser
- Fahrstuhl
- Straßenreinigung und Müllabfuhr
- Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
- Gartenpflege
- Beleuchtung (Allgemeinflächen)
- Schornsteinreinigung
- Sach- und Haftpflichtversicherungen
- Hausmeister
- Gemeinschaftsantenne / Kabelanschluss
- Sonstige Betriebskosten (vertraglich vereinbart)
NICHT umlegbar: Verwaltungskosten, Reparaturen, Instandhaltungsrücklage, Leerstandskosten
Formelle Anforderungen der Abrechnung
- Gesamtkosten je Position — für das gesamte Gebäude
- Umlageschlüssel — wie wird auf die Mieter aufgeteilt? (Wohnfläche, Köpfe, Verbrauch)
- Anteil des Mieters — resultierende Kosten für seine Wohnung
- Abzug geleisteter Vorauszahlungen
- Ergebnis: Nachzahlung oder Rückerstattung
Muster-Abrechnung (Vereinfacht)
| Kostenart | Gebäude gesamt | Mieteranteil (25 %) |
|---|---|---|
| Grundsteuer | 2.400 € | 600 € |
| Wasser | 1.800 € | 450 € |
| Müllabfuhr | 960 € | 240 € |
| Gebäudeversicherung | 1.200 € | 300 € |
| Hausmeister | 2.400 € | 600 € |
| Gesamt | 8.760 € | 2.190 € |
| Vorauszahlungen (Mieter) | - 1.800 € | |
| Nachzahlung | 390 € |
Fristen und Verjährung
- Abrechnungsfrist: 12 Monate nach Ende des Abrechnungsjahres
- Beispiel: Abrechnungsjahr 2025 → Abrechnung bis 31.12.2026
- Zu spät? Mieter schuldet keine Nachzahlung mehr (BGH: kein Ausnahme!)
- Einspruchsfrist Mieter: 12 Monate nach Zugang
Heizkosten: Besondere Regeln
Heizkosten müssen nach der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) abgerechnet werden — mindestens 50 % verbrauchsabhängig (Zähler), maximal 70 % verbrauchsabhängig. Pauschalabrechnung nach Fläche ist nur noch in Ausnahmefällen erlaubt.
Häufige Fehler bei der Nebenkostenabrechnung
- Nicht umlegbare Kosten eingeschlossen (Reparaturen, Verwaltung)
- Falscher Umlageschlüssel verwendet
- Abrechnungsjahr falsch definiert
- Belege nicht vorgehalten (Mieter kann Einsicht verlangen)
- Leerstandswohnungen: Kosten muss der Vermieter selbst tragen
Weiterführende Artikel: Nebenkosten: Was ist umlagefähig? | Erstmals vermieten | Vermieter-Pflichten