Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Grundlage: § 558 BGB. Voraussetzungen: Miete muss 15 Monate unverändert sein. Begründungsmittel: Mietspiegel, Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen (mind. 3). Maximale Erhöhung: bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.
Kappungsgrenze
Innerhalb von 3 Jahren darf die Miete maximal um 20 % erhöht werden. In angespannten Wohnungsmärkten (Mietpreisbremse): nur 15 % Kappungsgrenze.
Modernisierungsmieterhöhung
Nach Modernisierung kann Miete um 8 % der aufgewendeten Kosten pro Jahr erhöht werden (§ 559 BGB). Ankündigungspflicht: 3 Monate vor Maßnahmenbeginn schriftlich.
Indexmiete und Staffelmiete
- Indexmiete: Miete entwickelt sich mit VPI — Erhöhung ohne bürokratischen Aufwand möglich
- Staffelmiete: Erhöhungen vorab im Vertrag vereinbart, automatisch