Lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG

Für Gebäude, die nach dem 31.12.1924 fertiggestellt wurden und zur Einkunftserzielung (Vermietung) genutzt werden, gilt ein jährlicher AfA-Satz von 2 % — das entspricht einer Nutzungsdauer von 50 Jahren.
Neue AfA ab 2023: 3 % für Neubauten
Für Wohngebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt wurden, gilt ein erhöhter AfA-Satz von 3 % jährlich (§ 7 Abs. 4 EStG neue Fassung). Das verkürzt die steuerliche Nutzungsdauer auf 33 Jahre.
Bemessungsgrundlage
Die Abschreibung bezieht sich nur auf den Gebäudeanteil — nicht auf den Grundstückswert. Typisch entfallen 20–30 % des Gesamtkaufpreises auf das Grundstück. Für die genaue Aufteilung sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden.