Darf ich meine Wohnung untervermieten?
Grundregel: Teiluntervermietung (nur ein Zimmer, Sie bleiben Hauptmieter) — der Vermieter muss in vielen Fällen zustimmen. Volluntervermietung (ganze Wohnung, Sie ziehen aus) — der Vermieter muss nicht zustimmen, darf es im Regelfall sogar verbieten.
Teiluntervermietung: Wann muss der Vermieter zustimmen?

Nach § 553 BGB haben Mieter Anspruch auf Erlaubnis zur Teiluntervermietung, wenn:
- Ein berechtigtes Interesse besteht (z. B. finanzielle Schwierigkeiten, neue Lebenspartner, Arbeit im Ausland)
- Kein wichtiger Grund dagegen spricht (z. B. unzumutbare Überbelegung)
- Keine Person einziehen soll, die dem Vermieter unzumutbar ist
Verweigert der Vermieter die Erlaubnis ohne ausreichenden Grund, kann der Mieter auf Zustimmung klagen — oder das Mietverhältnis außerordentlich kündigen.
Volluntervermietung: Was der Vermieter verbieten kann
Die vollständige Untervermietung (Sie selbst ziehen aus, Untermieter übernimmt die ganze Wohnung) bedarf immer der Erlaubnis des Vermieters — und dieser kann sie grundsätzlich ablehnen. Ohne Erlaubnis:
- Abmahnung möglich
- Fristlose Kündigung bei hartnäckiger Weigerung
Besonderheit: AirBnB und Kurzzeitvermietung
Kurzzeitvermietung über AirBnB oder ähnliche Plattformen ist besonders heikel:
- In der Regel braucht es die Erlaubnis des Vermieters
- Städte wie Berlin, München und Hamburg haben eigene Zweckentfremdungsverbote — ohne Genehmigung drohen Bußgelder bis zu 100.000 €
- Wird die Wohnung mehrheitlich für Touristen genutzt, kann der Vermieter fristlos kündigen
Was muss der Untermietvertrag enthalten?
- Name und Adresse beider Parteien
- Beschreibung des untervermieteten Raums
- Mietbeginn und -dauer (befristet oder unbefristet)
- Höhe der Untermiete (inkl. Nebenkosten-Regelung)
- Pflichten des Untermieters (Hausordnung, Schlüssel, Haftung)
Achtung: Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für Schäden, die der Untermieter verursacht. Mehr zu Mieterrechten: Mietminderung: Wann und wie?