Das Mietrecht schützt Mieter stark — Vermieter können nicht einfach kündigen, weil sie wollen. Es braucht einen anerkannten Kündigungsgrund. Wir zeigen, was möglich ist und wie man dabei rechtssicher vorgeht.
Die drei zulässigen Kündigungsgründe (§ 573 BGB)

| Grund | Voraussetzung | Typische Frist |
|---|---|---|
| Eigenbedarf | Vermieter oder nahe Angehörige wollen einziehen | 3–9 Monate |
| Schwerwiegende Pflichtverletzung | Mietschulden, Ruhestörung, Beschädigung | Je nach Schwere (fristlos möglich) |
| Wirtschaftliche Verwertung | Wohngebäude muss beseitigt oder wesentlich verändert werden | 3–9 Monate |
Eigenbedarf: Strengste Anforderungen
Der Eigenbedarf ist der häufigste Kündigungsgrund — und der am meisten missbrauchte. Das Gericht prüft streng:
- Konkreter Einzugswunsch einer namentlich genannten Person
- Verwandtschaftsverhältnis zum Vermieter muss eng genug sein
- Begründung muss nachvollziehbar und real sein
- Andere freie Wohnungen des Vermieters müssen zuerst angeboten werden
Fristlose Kündigung: Wann möglich?
Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen ist eine fristlose Kündigung (§ 543 BGB) möglich:
- Mietrückstand von 2 Monatsmieten (oder 2× in Folge unpünktlich)
- Untervermietung ohne Erlaubnis
- Schwere Beschädigung der Mietsache
- Gefährdung von Mitbewohnern oder Nachbarn
Vor der fristlosen Kündigung ist in den meisten Fällen eine Abmahnung nötig.
Formvorschriften: Was die Kündigung enthalten muss
- Schriftform (eigenhändig unterschrieben)
- Zustellung per Brief (nicht E-Mail!) — am besten Einwurf-Einschreiben mit Zeugen
- Klarer Kündigungsgrund mit Begründung
- Kündigungsdatum muss zum letzten Werktag eines Monats erfolgen, damit die Frist läuft
Was tun, wenn der Mieter nicht auszieht?
- Räumungsklage beim Amtsgericht einreichen
- Räumungsurteil erwirken (dauert 3–12 Monate)
- Gerichtsvollzieher mit Räumung beauftragen
Räumungsverfahren sind aufwendig und teuer. Präventiv: Gute Mieterauswahl von Anfang an. Lesen Sie: Eigenbedarfskündigung aus Mieterperspektive